Vormund­schaften und Pfleg­schaften

Wenn es den Eltern aus unterschiedlichsten Gründen nicht möglich ist, die Verantwortung für ihre Kinder zu tragen, bekommen Kinder oder Jugendliche (Mündel) eine/n Vormund/Vormünderin.

Der/die Vormund/Vormünderin übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten für das Mündel.

Das Familiengericht bestellt dann eine/n Vormund/Vormünderin, der an Stelle der Eltern verpflichtet und berechtigt ist, sich um dessen rechtliche Belange zu kümmern.

Das Verhältnis zwischen Vormund/Vormünderin und Mündel ist mit dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar.

Die Vormundschaft umfasst daher die gesamte elterliche Sorge:

  • die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge)
  • die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
  • die Vertretung des Kindes (gesetzliche Vertretung)

Personensorge

Der/die Vormund/Vormünderin hat das Recht und die Pflicht, die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels selbst zu leisten oder dafür zu sorgen, dass diese durch Dritte (z.B. im Rahmen einer Jugendhilfeleistung) sichergestellt wird, und seinen Aufenthalt zu bestimmen (z.B. trifft er die Entscheidung, welchen Kindergarten oder welche Schule der Mündel besuchen soll). Im Falle einer notwendigen medizinischen Behandlung hat er dieselben Rechte und Pflichten wie ein Elternteil.

Vermögenssorge

Die Verantwortung für das Vermögen des Kindes (Mündelgeld) trägt auch der/die Vormund/Vormünderin. Die Verwaltung des Vermögens muss gut dokumentiert werden und wird durch das Familiengericht kontrolliert.

Der/die Vormund/Vormünderin hat dem Familiengericht über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen.

Das Vermögen muss in sicherer Form und verzinslich angelegt werden und wird bei Volljährigkeit des Mündels an ihn herausgegeben.

Das Vermögen ist ausschließlich im Interesse des Mündels zu verwenden. Dieses umfasst:

  • Kosten des Unterhalts für den Mündel
  • Vermögenserhaltung
  • Vermögensvermehrung
  • Kosten der Vermögensverwaltung

Gesetzliche Vertretung

Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich grundsätzlich auf alle Willenserklärungen (z.B. den Kauf eines Mofas).

  • Abschluss eines Ausbildungsvertrages für eine längere Zeit als ein Jahr
  • Annahme beziehungsweise Ausschlagung einer Erbschaft
  • Aufnahme von Krediten
  • Antrag auf Namensänderung

Der/die Vormund/Vormünderin hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten und darüber hinaus auf Verlangen diesem jederzeit Auskunft zu erteilen.

Die Vormundschaft endet außer durch den Tod des Mündels mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Anordnung, v. a. also mit Erreichen der Volljährigkeit.