Verfahrens­beistand nach § 158 FamFG

Umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet.

Die persönliche Anhörung des Kindes oder Jugendlichen ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Umso wichtiger sind alle Gespräche mit dem Kind oder Jugendlichen, in denen es altersgemäß informiert und aufgeklärt wird.

Zusätzlich kann der Verfahrensbeistand beauftragt werden, am Zustandekommen einvernehmlicher Regelungen mitzuwirken.

In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Gericht oft ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt.

Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und v. a. den Willen des Kindes oder Jugendlichen zur Geltung zu bringen.

Er hat daher bei seiner Stellungnahme im Gerichtstermin sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.

Daher hat der Verfahrensbeistand auch zu prüfen, ob der durch das Kind oder Jugendlichen geäußerte Wille authentisch ist, also tatsächlich den Wünschen des Kindes oder Jugendlichen und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht.

Erforderlichkeit

Nach § 158 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Dies ist der Fall, wenn Eltern vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen.

Regelhaft ist die Bestellung erforderlich, wenn in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB, Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls bis hin zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht gezogen werden muss.

Ein Regelfall liegt auch vor, wenn ein Kind von einer anderen Person getrennt werden muss, in deren Obhut es sich gerade befindet.

Verbindlich sind Verfahrensbeistände bei freiheitsentziehenden Maßnahmen zu bestellen.

Rechtsgrundlagen

  • 158 Verfahrensbeistand – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • 1631b BGB-Buch 4 Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
  • 1666 BGB-Buch 4 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
  • 1666a BGB-Buch 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen Kindeswohls