Ergänzungs­pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 BGB

Wird nur ein Teil der elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind oder Jugendlichen entzogen, wird für diesen Teil ein Pfleger bestimmt.

Ein Ergänzungspfleger übt also den auf ihn übertragenen Sorgerechtsteil aus.

Die anderen Teile des Sorgerechts werden aber weiterhin von den Eltern oder dem/der Vormund/Vormünderin des Kindes oder Jugendlichen ausgeübt.

Das Familiengericht bestimmt, welchen Teilbereich des Sorgerechts (die „elterliche Sorge“) auf den Pfleger übertragen wird.