Betreuungen nach §1814 BGB

Eine gesetzliche Betreuung wird vom zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht- eingerichtet, wenn volljährige Personen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Seit 01.01.2023 ist das neue Gesetz des Betreuungsrechts in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt sollen die Betroffenen besser in sämtliche Stadien des Betreuungsverfahrens eingebunden werden.

Aufgabenkreise sind:

  1. Vermögenssorge
  2. Aufenthaltsbestimmung
  3. Wohnungsangelegenheiten
  4. Gesundheitsfürsorge
  5. freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern, …)
  6. Anhalten und Öffnen der Post.

In seinem Aufgabenbereich vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§1815BGB).

Bei einer Betreuung bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten (im Gegensatz zur früheren Entmündigung) in der Regel erhalten.

Weitere Informationen

Was ist rechtliche Betreuung? In diesem Merkblatt sind weitere Informationen für Angehörige und Interessierte zusammengefasst. Hier können Sie das Merkblatt herunterladen: