Umgangs­begleitungen

Der begleitete Umgang (BU) ist ein Angebot bzw. eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland.

Dabei begleitet eine neutrale dritte Person (ein Umgangsbegleiter) das Kind bzw. die Kinder oder Jugendlichen, wenn mit einer umgangsberechtigten Person (z.B. mit dem umgangsberechtigten Elternteil) Umgangstermine wahrgenommen werden.

Der Umgangsbegleiter soll sicherstellen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird.

Die Umgangsbegleitperson unterstützt die Familie, wenn während des Umgangs problematische Situationen auftreten.

Durch die Anwesenheit kann sie/er vermeiden, dass beim Treffen ein Elternteil das Kindeswohl gefährdet.
Sie/er „überwacht“ sozusagen die Zusammenkunft.

Was sind die Hauptaufgaben einer Umgangsbegleitung?

  • Gesprächsführung mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigen und Umgangssuchenden
  • Umsetzung des Umgangsrechts für die Umgangsberechtigten
  • Unterstützung der Kinder bei Entfremdung, Ambivalenz, Loyalitätskonflikten, Schuldgefühlen, Überforderungsgefühlen
  • Unterstützung des Beteiligten für das Aussprechen der eigenen Anliegen und Sorgen
  • Mithilfe beim Formulieren einer nachhaltigen Lösung für die reibungslose zukünftige Umsetzung des Umgangsrechts
  • Förderung der Kommunikation zwischen den Familienmitgliedern
  • Mithilfe bei der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen und Weisungen
  • Weiterbildung im pädagogischen, psychologischen, rechtlichen Bereich und in anderen relevanten Feldern.

Umgangsbegleitung ist etwas anderes als die Umgangspflegschaft!

Die Leistung der Umgangsbegleitung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar. Das Ziel ist es, die Eltern zukünftig zum selbstständigen Umgang mit dem Kind zu befähigen.

Der Anspruch auf Beratung & Unterstützung bei der Umgangsrechtsausübung ist in § 18 SGB VIII geregelt. Der begleitete Umgang ist aber schon in §1684 Abs. 4 BGB und in §1685 BGB grundgelegt.

Man kann auch beim Jugendamt einen Antrag stellen.

Und: Auch die Elternteile bzw. die Sorgeberechtigten und Umgangsberechtigten können sich privat über eine Umgangsbegleitung verständigen.

Wie lange dauert eine Umgangsbegleitung?

Die Dauer des begleiteten Umgangs wird von Familiengericht und Jugendamt vereinbart. Es kann sich dabei um eine kurzfristige Lösung handeln; die Begleitung kann aber auch über einen längeren Zeitraum (Monate, Jahre) hinweg stattfinden.

Das Jugendamt zahlt den begleiteten Umgang.

Das Kind oder Jugendliche weigert sich: Was tun?

Kinder können erst ab 12 Jahre selber entscheiden, ob sie ihr Umgangsrecht wahrnehmen wollen. Bis dahin müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Besuchskontakte umzusetzen. Möglich ist, dass das Kind befragt wird, warum es den Kontakt verweigert.

Wie sieht der Ablauf eines begleiteten Umgangs aus?

1) Vorbereitung:

In der ersten Phase wird der Bedarf abgeklärt, die Gründe für die Begleitung, der Ablauf und alle weiteren Details besprochen. Die Elternteile bzw. die Sorge- und Umgangsberechtigten bzw. Umgangssuchenden sind in das Gespräch involviert.

Zeitpunkt und Ort der Umgangstermine werden festgelegt und die Kostenübernahme wird besprochen. Ein Kennenlernen mit dem Umgangsbegleiter steht in der Regel auch auf dem Programm.

2) Überprüfung:

In dieser Etappe findet der begleitete Umgang statt. Dabei hat sich der Umgangsbegleiter im Hintergrund zu halten und sozusagen als Beobachter zu dienen. Er kontrolliert den Umgangstermin und kann gegebenenfalls eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre.

Auch dient er als Unterstützung für das Kind oder Jugendlichen sowie den Umgangsberechtigten, etwa wenn sich Umgangsberechtigter und Kind oder Jugendlichen schwertun, sich einander anzunähern.

Die Umgangstermine finden entweder in der Wohnung des Sorge- oder Umgangsberechtigten statt, oder z.B. im Jugendamt, auf öffentlichen Plätzen (Spielplatz o.ä.), in eigenen Räumlichkeiten einer Strafanstalt (wenn der Umgangsberechtigte in Haft ist).

Der Umgangsbegleiter schreibt in einem Protokoll den Verlauf des Treffens auf.

3) Abschluss:

Die Schlussphase dient dazu, einen Zukunftsplan für einen reibungslosen Umgang aufzustellen. Funktionieren die Umgangstermine gut, streiten jedoch die Eltern bei den Kindesübergaben, kann auch ein Umgangspfleger eingesetzt werden. Dieser hilft dann direkt (und nur) bei den Übergaben des Kindes.