Verfahrens­pflegschaften

Als Verfahrenspflegerin werde ich im Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht bestellt. Ich vertrete die Interessen der betroffenen Person, ich unterstehe dabei nicht der Weisung des Gerichts. Ich kann eingesetzt werden, wenn es um die Bestellung eines Betreuers oder andere Betreuungsangelegenheiten geht, oder um die Anordnung einer Unterbringung.

Betroffene in solchen Verfahren brauchen jemanden, der ihre persönlichen Rechte vor Gericht geltend macht. Ich habe ein Recht auf Akteneinsicht und Information über alle das Verfahren betreffenden Sachlage. Ich kann beim Betreuungsgericht Rechtsmittel einlegen, Anträge stellen und an den Anhörungen teilnehmen.

Ich erläutere dem/der Betroffenen das gerichtliche Verfahren, die Inhalte und Mitteilungen des Gerichts und leite seine/ihre Wünsche an das Betreuungsgericht weiter.

Die Verfahrenspflegschaft ist im § 317 FamFG gesetzlich verankert.