Umgangs­pflegschaft nach § 1684 BGB

Geht es um den Umgang zwischen dem getrenntlebenden Elternteil und dem Kind oder Jugendlichen, richtet sich die Bestellung des Umgangspflegers immer nach §1684 Abs. 3 BGB.

Gemäß § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes oder Jugendlichen zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Wird durch die Eltern gegen die Wohlverhaltensklausel verstoßen, sei es dauerhaft oder wiederholt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), § 1684 Abs. 3 BGB.

Dabei muss das Familiengericht die Umgänge in Häufigkeit, Dauer, Ort und den Umfang des Umgangs konkret, vollständig und vollstreckbar selbst festlegen.

Der Umgangspfleger ist dazu da, dafür zu sorgen, dass die Durchführung des Umgangs reibungslos und kindeswohldienlich funktioniert und das Kind so nicht zusätzlich belastet wird.

Der Umgangspfleger ist nur befugt, die Durchführung des Umgangs sicherzustellen. Der Umgangspfleger ist während der Dauer der Umgangstermine nicht anwesend.

Durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft hat das Familiengericht diese Anordnung immer zeitlich zu befristen.